Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Stereo-Propaganda GmbH, Bornheimer Straße 37, 53111 Bonn

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Besuch von Veranstaltungen von Stereo-Propaganda GmbH (Stand: 06.09.2013)

Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte unterwirft sich der Erwerber und Eintrittskarteninhaber den nachfolgenden Vertragsbedingungen des Veranstalters:

1. Geltungsbereich der AGB

1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Stereo-Propaganda GmbH im Zusammenhang mit der Durchführung von Konzert- und Kulturveranstaltungen. Sie treten neben die sonstigen AGB, insbesondere von autorisierten Verkaufsstellen, sowie Haus- bzw. Veranstaltungsordnungen welche am jeweiligen Veranstaltungsort aushängen. Im Falle von Widersprüchen haben diese AGB Vorrang.

1.2
Vertragspartner des Bestellers / Besuchers ist im Falle von Veranstaltungen von Stereo-Propaganda die Stereo-Propaganda GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Verseck, Bornheimer Straße 37, 53111 Bonn (im Folgenden: Stereo-Propaganda). Dies gilt auch für Verträge die über autorisierte Vorverkaufsstellen geschlossen werden.

2. Autorisierte Verkaufsstellen, Vertragsschluss, Einbeziehung der AGB, Preisbestandteile, Versand von Tickets

2.1
Zum Abschluss des Veranstaltungsvertrages bedient sich Stereo-Propaganda autorisierten Verkaufsstellen als Vermittler oder Kommissionär, die mit der Abwicklung des Kartenkaufes einschließlich deren Versands von Stereo-Propaganda beauftragt werden.

2.2
Für das Zustandekommen des Veranstaltungsvertrages zwischen dem Besteller / Besuchers und Stereo-Propaganda gelten die jeweiligen Vorschriften in den AGB der jeweiligen autorisierten Verkaufsstellen.

2.3
Der Besteller wird bei der Bestellung über autorisierten Verkaufsstellen vor Abschluss des Bestellvorganges auf die Geltung und den Einbezug der AGB von Stereo-Propaganda hingewiesen und erklärt sich durch den Abschluss des Bestellvorganges mit der Geltung der AGB von Stereo-Propaganda einverstanden. Der Besteller hat die Möglichkeit, diese AGB vorab über die autorisierten Verkaufsstellen und unter www.stereo-propaganda.de einzusehen.

2.4
Bezüglich der Preisbestandteile, Lieferbedingungen und Gefahrtragung von Ticketbestellungen geltend die jeweiligen Vorschriften in den AGB der jeweiligen autorisierten Verkaufsstellen.

3. Anzahl Tickets pro Person, Vertragsstrafe bei Überschreitung

3.1
Stereo-Propaganda ist berechtigt, nach eigenem Ermessen, die maximale Anzahl von Tickets pro Person für eine Veranstaltung zu beschränken. Die autorisierten Verkaufsstellen weisen diese Höchstmenge pro Person aus. Die Höchstmenge der Tickets pro Person gilt unabhängig von der Anzahl der vorgenommenen Bestellungen. Eine Überschreitung der Höchstmenge der Tickets pro Person ist untersagt.

3.2
Bei einem Verstoß gegen die vorgenannte Verpflichtung (Ziffer 3.1) ist Stereo-Propaganda zum Rücktritt von den für diese Veranstaltung mit dem Besteller geschlossenen Veranstaltungsverträgen berechtigt. Darüber hinaus ist der Besteller bei Verstoß gegen die vorgenannte Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, es sei denn der Verstoß erfolgte schuldlos. Die Höhe der angemessenen Vertragsstrafe darf €100,- pro Verstoß nicht überschreiten und wird von Stereo-Propaganda nach billigem Ermessen festgesetzt. Eine Aufrechnung der Vertragsstrafe mit dem Rückerstattungsanspruch des Bestellers aufgrund des Rücktritts vom Veranstaltungsvertrag ist zulässig.

4. Zutrittsrecht zu Veranstaltungen

4.1
Der Zutritt zum Veranstaltungsort unterliegt diesen AGB und zusätzlich den am jeweiligen Veranstaltungsort / -geländes aushängenden Hausordnungen, die ausdrücklich in diese AGB einbezogen werden und die der Besucher mit Vorlage des Tickets anerkennt.

4.2
Der Zutritt zur Veranstaltung setzt einen wirksamen Veranstaltungsvertrag und die vollständige Zahlung des Ticketpreises voraus. Das Vorzeigen des Tickets beim Einlass zur Veranstaltung weist den Besitzer des Tickets als rechtmäßigen Vertragspartner von Stereo-Propaganda aus. Mit Vorzeigen des Tickets beim Einlass zur Veranstaltung versichert der Ticketinhaber zum Besuch der Veranstaltung berechtigt zu sein und das Ticket nicht unter Verstoß gegen eines in Ziffer 5.2 dieser AGB genannten Verbote erworben zu haben. Jedes Ticket gilt nur für eine Person. Das Ticket berechtigt ausschließlich zum einmaligen Besuch der darauf genannten Veranstaltung. Die Gegenleistung von Stereo-Propaganda aus dem Veranstaltungsvertrag – Gestattung des Zutritts zur Veranstaltung – gilt auch gegenüber dem Vertragspartner als erfüllt, soweit zwischen Ticketinhaber und Vertragspartner eine Personenverschiedenheit besteht und Stereo-Propaganda dem Besitzer des Tickets den Zutritt zur Veranstaltung gewährt.

4.3
Der Zutritt ohne Begleitung der Eltern ist Jugendlichen ab 16 Jahren, jedoch längstens bis 24 Uhr gestattet. Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren bzw. Jugendliche ab 16 Jahren bei einem Besuch länger als 24 Uhr, muss eine von Stereo-Propaganda bereitgestellte Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (sog. „Muttizettel“), unter Benennung einer erziehungsbeauftragten Person vorgelegt werden, sofern die oben genannten Personen nicht durch die Erziehungsberechtigten selbst begleitet werden. Es gelten die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes.

4.4
Das Ticket verliert mit dem Verlassen des Veranstaltungsgeländes seine Gültigkeit.

4.5
Dem Besteller abhandengekommene oder zerstörte Tickets werden nicht ersetzt oder zurückerstattet.

5. Weitergabe und Wiederverkauf von Tickets, Folgen von Verstößen, Vertragsstrafe

5.1
Der Verkauf der Tickets erfolgt ausschließlich zur privaten Nutzung. Der Vertragspartner verpflichtet sich daher und versichert ausdrücklich, die Karten ausschließlich für private Zwecke zu erwerben und zu nutzen.

5.2
Dem Ticketinhaber ist es ohne Zustimmung von Stereo-Propaganda untersagt, das Ticket zu einem höheren Preis als 10 % des auf dem Ticket aufgedruckten Preises, zuzüglich der bei Bestellung entstandenen und nachgewiesenen Gebühren, privat anzubieten und/oder weiterzuveräußern. Ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch Stereo-Propaganda, sind der gewerbliche und/oder kommerzielle Verkauf und das gewerbliche und/oder kommerzielle Anbieten der Tickets verboten. Tickets dürfen vom Ticketinhaber nicht auf Internetauktionen und/oder Internetmarktplätzen und/oder Internet-Ticketbörsen, die von Stereo-Propaganda nicht legitimiert sind, ohne deren Zustimmung, veräußert werden. Dies gilt im gleichen Maße, wenn der Ticketinhaber dies über eine dritte Person veranlasst. Die vorstehenden Verbote sind als sicherheitspräventive Maßnahmen geboten, um einen ordnungsgemäßen und gewaltfreien Ablaufes der Veranstaltung, z.B. der besseren Durchsetzung von Hausverboten, zu gewährleisten. Ferner ist durch die vorgenannten Verbote die Sicherstellung einer sozialverträglichen Preisstruktur unter Berücksichtigung von Fanbelangen bezweckt, und um so den Weiterverkauf von Tickets zu überhöhten Preisen und zur Vermeidung von Schwarzhandel zu vermeiden.

5.2.1
In allen übrigen Fällen, die nicht in Ziff. 5.2 genannt sind, erteilt Stereo-Propaganda die Zustimmung zur Weiterveräußerung stillschweigend, sofern der Ticketinhaber den Dritten, der das Ticket erhält, auf die Geltung dieser AGB hinweist und der Dritte denen sich daraus ergebenden Verpflichtungen unbeschränkt unterwirft.

5.3
Der ursprüngliche Ticketinhaber ist bei einer Weitergabe des Tickets Stereo-Propaganda gegenüber verpflichtet, auf deren Verlangen, den Namen und die Anschrift des neuen Ticketinhabers mitzuteilen.

5.4
Stereo-Propaganda behält sich vor, bei einem schuldhaften Verstoß gegen Ziffer 5.2 vom Veranstaltungsvertrag zurückzutreten und dem Ticketinhaber den Besuch der Veranstaltung zu verweigern.

5.5
Der Vertragspartner ist für jeden einzelnen schuldhaften Verstoß gegen eines der in Ziffer 5.2 enthaltenen Verbote verpflichtet, eine angemessene Vertragsstrafe an Stereo-Propaganda zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen von Stereo-Propaganda gestellt ist, jedoch höchstens € 1.500 beträgt. Eine Aufrechnung der Vertragsstrafe mit dem Rückerstattungsanspruch des Bestellers aufgrund eines Rücktritts vom Veranstaltungsvertrag ist zulässig. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf Schadenersatzansprüche angerechnet wird.

6. Angaben über Veranstaltungen, Absage und Verlegung von Veranstaltungen, Gewährleistung, Rückerstattung, Zuweisung anderer Plätze

6.1
Soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt, geltend die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.

6.2
Stereo-Propaganda weist darauf hin, dass der Vertragspartner jederzeit die Möglichkeit hat, aktuelle Veranstaltungsdaten (d.h. Veranstaltungsort und Veranstaltungsbeginn der jeweiligen Veranstaltung), insbesondere am Tag der Veranstaltung, den offiziellen Angaben von Stereo-Propaganda über „stereo-propaganda.de“ oder über die autorisierten Verkaufsstellen zu entnehmen.

6.3
Stereo-Propaganda behält sich das Recht vor, die Veranstaltung örtlich und/oder terminlich aus wichtigem Grund zu verlegen. Bei Verlegung behalten die bereits erworbenen Tickets ihre Gültigkeit. Soweit eine Veranstaltung verlegt und/oder abgesagt wird, wird Stereo-Propaganda den Besteller hierüber unverzüglich informieren und dem Besteller die bereits geleistete Zahlung unverzüglich Zug um Zug gegen Rückgabe des Tickets erstatten, sofern der Besteller dies verlangt.

6.4
Fahrt- und Übernachtungskosten des Bestellers sind bei Ausfall oder Verlegung der Veranstaltung nicht erstattungsfähig.

6.5
Stereo-Propaganda hat keinen Einfluss auf Gestaltung, Länge, Inhalt und Lautstärke der jeweiligen Musikdarbietungen.

6.6
Soweit es für Stereo-Propaganda aus Gründen, die von Stereo-Propaganda nicht zu vertreten sind, nicht möglich ist, den auf dem Ticket ausgewiesenen Platz zur Verfügung zu stellen, behält sich Stereo-Propaganda vor, dem Besucher auch nach Vertragsschluss einen anderen Platz für die jeweilige Veranstaltung zuzuweisen, wenn der ersatzweise zugewiesene Platz vergleichbar ist. Andernfalls hat Stereo-Propaganda die bereits geleistete Zahlung unverzüglich Zug um Zug gegen Rückgabe des Tickets zu erstatten.

7. Haftungsbestimmungen, Gesundheitshinweise

7.1
Stereo-Propaganda hat keinen Einfluss auf Gestaltung, Länge, Inhalt und Lautstärke der jeweiligen Musik- oder Kulturdarbietungen.

7.2
In Bühnen- und Ein- Ausgangsnähe kann es durch Gedränge zu Kreislaufschwächen und Quetschungen kommen. Bei der Veranstaltung kann aufgrund der Lautstärke die Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden bestehen. Stereo-Propaganda weist den Besteller darauf hin, einen geeigneten Hörschutz zu verwenden.

7.3
Nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet Stereo-Propaganda uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist beruhen. Darüber hinaus haftet Stereo-Propaganda uneingeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden sowie im Fall der Übernahme von Garantien.

7.4
Für solche Schäden, die nicht von Ziffer 7.3 erfasst werden und die durch einfache oder leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet Stereo-Propaganda, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung von Vertragspflichten betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

7.5
Im Falle leicht fahrlässiger Verletzungen solcher Vertragspflichten, die weder von Ziffer 7.3 noch 7.4 erfasst werden (sog. unwesentliche Vertragspflichten) haftet Stereo-Propaganda gegenüber Verbrauchern - dies jedoch begrenzt auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden.

7.6
Eine weitergehende Haftung von Stereo-Propaganda ist ausgeschlossen.

7.7
Stereo-Propaganda haftet nicht für gestohlenes oder verloren gegangenes Eigentum.

8. Verhaltensregeln der Besucher, Verstoßes gegen die AGB oder die Hausordnung des Veranstaltungsortes, Erstattungspflicht, Vertragsstrafe

8.1
Das Mitbringen von Glasbehältern, Dosen, Plastikkanistern, pyrotechnischen Gegenständen, Fackeln, Waffen, Hunden, Plastikflaschen, NS-Gegenständen & -Kleidung ist untersagt. Bei Nichtbeachtung behält sich Stereo-Propaganda vor, den Besucher vom Veranstaltungsgelände zu verweisen. Beim Einlass finden Sicherheitskontrollen statt, bei der die Ordnungsdienste angewiesen sind, eine Leibesvisitation vorzunehmen. Stereo-Propaganda ist berechtigt, vorgenannte Gegenstände vorläufig in Verwahrung und in Besitz zu nehmen.

8.2
Das Verbreiten rechtsextremistischer Parolen und das Tragen solcher Symbole führen zum sofortigen Ausschluss von der Veranstaltung.

8.3
Der Besucher hat die Hausordnung des Veranstaltungsortes / -geländes und die Weisungen der Ordnungskräfte zu beachten. Das Betreten von abgesperrten Bereichen, insbesondere das Betreten der Bühne und das Besteigen von Absperrungen sind untersagt. Zuwiderhandlungen können zum sofortigen Ausschluss von der Veranstaltung führen. Es kann ein Verweis vom Veranstaltungsgelände angeordnet werden. Ferner ist Stereo-Propaganda berechtigt, eine nach deren billigen Ermessen festzusetzende angemessenen Vertragsstrafe, jedoch höchstens € 500,- zu verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf Schadenersatzansprüche angerechnet wird.

8.4
Das Mitbringen von Tonbandgeräten, Film- und Videokameras, sowie Camcordern ist grundsätzlich nicht gestattet. Ton- und Filmaufnahmen, auch für den privaten Gebrauch, sind grundsätzlich untersagt. Verstöße werden strafrechtlich verfolgt. Das Mitbringen von Fotokameras (Digital / Spiegelreflex) ist erlaubt. Das Fotografieren mit Blitz ist verboten. Bei Nichtbeachtung ist Stereo-Propaganda berechtigt, die vorgenannten Gegenstände vorläufig in Verwahrung und in Besitz zu nehmen. Fotoaufnahmen sind zulässig, soweit diese ausschließlich für private Zwecke hergestellt werden. Eine anderweitige Nutzung dieser Aufnahmen oder eine Weitergabe der Aufnahmen über den privaten Bereich hinaus, bedarf zu ihrer Zulässigkeit der vorherigen ausdrücklichen Genehmigung von Stereo-Propaganda.

8.5
Im Rahmen der Veranstaltung ist Stereo-Propaganda befugt, Bildaufnahmen des Veranstaltungsbesuchers sowie seiner Begleiter, die über die Wiedergabe einer Veranstaltung des Zeitgeschehens hinausgehen (Recht am eigenen Bild), ohne Vergütung zu erstellen, zu vervielfältigen, zu senden oder erstellen zu lassen, vervielfältigen zu lassen oder senden zu lassen, sowie in audiovisuellen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen.

8.6
Ein schuldhafter Verstoß des Veranstaltungsbesuchers gegen die Hausordnung des Veranstaltungsortes oder dieser AGB, führt zur Schadensersatzpflicht des Besuchers gegenüber Stereo-Propaganda, sofern aus diesem Verhalten ein Schaden entstanden ist. Dies betrifft insbesondere Sanktionen seitens Dritter, die gegen Stereo-Propaganda wegen des Verstoßes verhängt werden.

9. Anwendbares Recht, Datenschutz, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

9.1
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrecht. Bei Verbrauchern, die den Vertrag nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken abschließen, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

9.2
Sämtliche vom Vertragspartner übermittelten Daten werden von Stereo-Propaganda unter Einhaltung der maßgeblichen Datenschutzbestimmungen be- und verarbeitet.

9.3
Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz von Stereo-Propaganda.

9.4
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser AGB in seinen übrigen Teilen wirksam. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.